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Wichtiger Ratgeber schafft Transparenz

Das "Nachlass-Set" gibt vielerlei Informationen für das Vererben

Testament, Erbvertrag oder Bestattungsverfügung. Es ist gar nicht so einfach, manche Dinge zu Lebzeiten zu regeln. Das überaus informative „Nachlass-Set“ der Stiftung Warentest gibt hier wichtige Ratschläge, wie man Irrtümer vermeidet, Fallstricke erkennt und alles in eine rechtsgültige Form bringt.

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Dieser Ratgeber gibt wichtige Hinweise für den letzten Lebensabschnitt
Foto: Stiftung Warentest

Die meisten Menschen denken beim Thema Nachlass zunächst an das Testament. Individuell gestaltet stellt dieses sicher, dass der letzte Wille denjenen Menschen zugute kommt, die es nach Meinung des Erblassers verdient haben. Es kann eigenhändigt verfasst oder von einem Notar beurkundet werden. Unerlässlich ist dabei, dass es handschriftlich geschrieben ist, mit Datum verstehen und mit einer Unterschrift abgeschlossen wird. Ein Notar hat als Testamentsvollstrecker die Aufgabe, den letzten Willen des Verstorbenen durchzusetzen, heißt es in dem Ratgeber.

Es können mehrere Personen als Erben benannt werden, diese bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Dabei geht der Nachlass des Verstorbenen auf alle Miterben gleichermaßen über. Sie müssen gemeinsam über die Aufteilung entscheiden. Der Erblasser kann indes auch eine Teilungsanordnung im Testament aufnehmen. Das heißt bestimmen, wer was oder wieviel bekommt. Zudem kann er bestimmte Wünsche formulieren, die seine Erben erfüllen müssen. Etwa eine wunschgemäße Beerdigung des Verstorbenen oder die Pflege seiner Grabstätte. Wer diese Auflagen nicht erfüllen will, der muss das Erbe ausschlagen. Ein eventueller Pflichtteil geht dadurch aber nicht verloren. Ein Testament kann jederzeit widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag festzulegen. Dieser kann im Gegensatz zu einem Testament jedoch nur mit einer Person geschlossen werden, kann man dem Nachlass-Set entnehmen.

Ist kein Testament vorhanden, so greift die gesetzliche Erbfolge. Das heißt aber nicht, dass etwa die Ehefrau alles erbt. Sind Kinder vorhanden, dann bekommt die Frau nur die Hälfte, die andere fällt den Kindern zu. Mit einer Scheidung endet das gesetzliche Erbrecht des Ex-Partners. Und das Geld einer Lebensversicherung bekommen nicht automatisch die Erben, es erhält die Person, die im Vertrag als bezugsberechtigt eingetragen ist.

Wichtig ist auch, seine Vermögenswerte aufzulisten. Etwa Bankguthaben, Bausparverträge, Festgeldkonten, Immobilien oder Autos und Motorräder. Auch kleinere Dinge könne wertvoll sein: eine Münz- oder Briefmarkensammlung, eine Modelleisenbahn, Bücher oder eine CD-Sammlung.

Es ist ratsam, für die Hinterbliebenen eine Übersicht zu erstellen, Das betrifft nicht nur Testament und Vermögens-Unterlagen. Aufgelistet werden sollten auch Vollmachten wie Patientenverfügung, daneben Versicherungsunterlagen, Fahrzeugbrief und -schlüssel oder Mitgliedschaften in Vereinen. Nicht zuletzt sollte auch eine Bestattungsverfügung auf der Liste stehen.

In einer Bestattungsverfügung kann der Betreffende seine Wünsche diesbezüglich bestimmen. So kann man bestimmen, was mit seinem Leichnam geschehen soll. Es gibt inzwischen viele Formen einer Beisetzung. Soll es eine Erdbestattung geben oder will der Verstorbene eingeäschert und in einer Urne auf einem Friedhof begraben werden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Asche in einem Ruhewald ausgestreut wird. Wo soll das Grab sein? Am Wohnort des Verstorbenen oder dorz, wo die Kinder jetzt wohnen? In der Bestattungsverfügung müssen eine oder mehrere Personen angegeben werden, die sich um die Angelegenheiten kümmern sollen. Ihnen obliegt also die Totenfürsorge. Es geht dabei um die Sterbeurkunde, Details wie Sarg oder Urne, Todesanzeige, die Trauerfeier auf dem Friedhof und die Musik dabei, Trauerredner und auch um den so genannten Leichenschmaus. Als Nachlassverbindlichkeit kann der Verstorbene auch die Grabpflege bestimmen. Bei der Totenfürsorge gilt für die darin genannten Personen die Pflicht, die Wünsche des Verstorbenen zu veranlassen und zu erfüllen. Bezahlt werden können solche Dinge aus dem Nachlass.

Bedeutung sollte auch dem digitalen Nachlass zukommen. Nutzerkonten oder online geschlossene Verträge bestehen oft über den Tod hinaus. Wenn wir einst sterben, werden wir weiterhin von unserer Facebook-Seite lächeln oder E-Mails bekommen. Informationen, die wir im Internet hinterlassen, gehören im Todesfall auch zur Erbmasse. Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über.

Eine nicht so erfreuliche Nachricht: Bei einer Erbschaft greift das Finanzamt oft erbarmungslos zu. Allerdings bleiben dank hoher Freibeträge viele Familien steuerfrei. Bei großen Vermögen profitiert jedoch der Staat.

Stiftung Warentest: Das Nachlass-Set; ISBN 978-3-7471-0893-2; 16,90 Euro.